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Künstliche Beleuchtung im Freien

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Künstliche Beleuchtung im Freien

Gute Beleuchtung im Bereich von Halleneinfahrten vermeidet Unfallgefahren

Weil es auch sehr viele Arbeitsplätze gibt, die ganz oder teilweise im Freien liegen, sind auch hier die entsprechenden Vorschriften präzise einzuhalten. Naturgemäß trifft das insbesondere in der Dunkelheit oder ungünstigen Witterungsbedingungen zu. Entsprechende Mindestwerte der Beleuchtungsstärken findet man beispielsweise in der in diesem Abschnitt erwähnten ASR A 3.4 und dort im Anhang 2.

Wie oft gefordert wird, sind auch für solche Arbeitsplätze Gefährdungsbeurteilungen zu erstellen, um unter anderem die Mindestwerte der Beleuchtungsstärke zu erkennen und dann sicherzustellen. Wegen der großen Differenziertheit und teilweise auch wegen der Unwägbarkeiten gerade bei außenliegenden Arbeitsplätzen kann es sein, dass die Einhaltung der geforderten Beleuchtungsstärke nicht ohne weiteres möglich und mit besonderen Aufwendungen verbunden ist. Um deutlich zu machen, was hier gemeint ist, soll folgendes profane Beispiel dienen:

Fallbeispiel:

Um die Sicherheit bezüglich der korrekten Beleuchtung auf einem Firmengelände beim Fahren eines Gabelstaplers in der Nacht herzustellen, müsste man den gesamten Bereich mit einer Beleuchtungsanlage versehen, die überall den Mindestwert der Beleuchtungsstärke zu erzeugen in der Lage ist. Andererseits kann man aber auch den Gabelstapler mit einem entsprechenden Fahrlicht versehen und gegebenenfalls entsprechende weitere Schutzmaßnahmen bzw. Teilbeleuchtungsanlagen installieren, sodass eine Gefährdung auch ohne die große Idealbeleuchtung gelingen mag.

Aber man merkt schon, dass hier jeder Fall wohl speziell sein dürfte. Für den Facility Manager ist es im Grunde genommen die wichtigste Aufgabe, zunächst erst einmal diese Gefährdungsanalyse auch tatsächlich durchzuführen bzw. durchführen zu lassen. Dann sind die entsprechenden Maßnahmen für die Durchsetzung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bekannt und planbar. Mitunter ist es bereits ausreichend, wenn die im Laufe einer bestimmten Zeit nachlassende Intensität der Beleuchtung durch eine entsprechende Instandhaltung (Inspektion und Wartung und gegebenenfalls Erneuerung) immer wieder auf den ursprünglich geplanten Stand gebracht wird.

Gefahren bei Tätigkeiten im Freien

Was ?

Wie?

Tätigkeiten im Freien an ortsfesten Arbeitsplätzen

Wenn die Tätigkeiten denen in Räumen entsprechen, dann müssen sie mit den für Innenräume notwendigen Beleuchtungsstärken beleuchtet werden.

partiell mindestens verdoppelte Beleuchtungsstärken

Dazu sollte die Beleuchtungsstärke partiell mindestens verdoppelt werden. In jedem Fall müssen Sicherheitsfarben einwandfrei erkennbar sein.

Adaptionszeiten

Übergänge von Innenräume nach außen und umgekehrt, zum Beispiel Halleneinfahrten, sind gefährlich, weil sich das Auge oft nicht schnell genug an die unterschiedlichen Helligkeiten anpassen kann. Das ist bei der Planung bzw. Ausstattung zu berücksichtigen.

Besondere Gefahrenbereiche

z. B. Kreuzungen von Fahrzeugen mit fußläufigem Verkehr sollten Warnungen erfolgen, indem die Gefahrenstellen durch die Beleuchtung kenntlich gemacht werden. Hierzu kann eine andere Lichtfarbe eingesetzt oder die Beleuchtungsstärke angehoben werden.

Andere Lichtfarbe einsetzen

An besonderen Gefahrenbereichen kann der Warneffekt durch Wahl einer anderen Lichtfarbe erhöht werden.

Betrieb, Instandhaltung und orientierende Messung

Auch Beleuchtungsanlagen sind - wie alle Anlagen - so zu gestalten und zu betreiben, dass die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten nicht gefährdet wird. Entsprechende Mängel müssen unverzüglich erkannt werden können (vorbeugend/proaktiv) und ebenso unverzüglich beseitigt werden. Solche Mängel sind üblicherweise:

  • Ausfall von Leuchtmitteln,

  • Lösen von Leuchtenteilen,

  • Platzen des Schutzkolbens bei Hochdrucklampen,

  • Beschädigung von Leuchtenabdeckungen (dadurch Beeinträchtigung der Schutzart),

  • Verringerung der Beleuchtungsstärke, z. B. durch Verschmutzung oder Alterung von Leuchten,

  • Kontakt mit heißen Oberflächen.

Fallbeispiel:

Bezüglich der hier geforderten unverzüglichen Beseitigung des Ausfalls von Leuchtmitteln sieht die praktische Handhabung sehr unterschiedlich aus. Dies trifft besonders bei schlecht erreichbaren Leuchtmitteln (beispielsweise in der Höhe) zu. Man beobachtet des Öfteren, dass durch Facility Manager defekte Leuchtmittel „gesammelt“ werden, um einen gewissen Kostenspareffekt durch Sammelbehebung der Mängel zu erreichen. Bezogen auf die Kosten ist das wohl auch durchaus vernünftig. Die verantwortlichen Personen müssen sich allerdings darüber im Klaren sein, dass ein Fall eintreten könnte, bei dem sie die Frage zu beantworten haben, warum sie nicht unverzüglich gehandelt haben. Gerade im Facility Management, wo wir es mit teilweise äußerst hohem Kostendruck zu tun haben, hat dennoch niemand das Primat der Gesundheit vor den Kosten außer Kraft zu setzen.

Es versteht sich von selbst, dass die eingerichteten Beleuchtungsstärken und übrigen Verhältnisse der Beleuchtung nur so lange Gültigkeit haben, solange die geplanten bzw. technologisch bedingten Zustände gleichbleibend sind. Ändern sich infolge von Produktionsumstellungen, Umzügen usw. die Anforderungen an die Arbeit, so ist die Beleuchtung anzupassen. Man könnte diesen Gedanken auch rückwärts formulierend, die Frage stellen, sind möglicherweise die Aufwendungen für Folgeanpassungen (u.a. auch) der Beleuchtungstechnik, möglicherweise plausible Hinderungsgründe, einen Umzug oder eine technologische Änderung überhaupt vorzunehmen. (Verantwortlichkeit der Umzugs- bzw. Produktionsplanung)

Beleuchtungen einrichten und betreiben

Die Grundlage für die Erstellung einer Beleuchtungsanlage ist auch bei diesem Gewerk die Planung. Wie bereits erwähnt, gilt dies auch bei betrieblich veranlassten Veränderungen, wie Umzüge oder technologische Veränderungen. Es sind entsprechende Planungsunterlagen zu erstellen als Grundlage für:

  • das planmäßige Einrichten und dauerhafte bedarfsgerechte Betreiben

  • die Erkennung von akzeptabler bzw. unakzeptabler Positionierung der Leuchten in Bezug auf die Arbeitsplätze bzw. -flächen und Umgebungsbereiche,

  • die Erkennung von behindernden, vorhandenen oder künftig geplanten Einbauten,

  • die Fixierung der tatsächlichen Betriebsbedingungen für die Beleuchtungsanlage,

  • die Materialliste für die Bestellung von Ersatzmaterialien,

  • die Betriebsanleitung und Funktionsbeschreibung,

  • das regelmäßige Abgleichen zwischen Ist- und den Sollzustand im Rahmen der Instandhaltungsmaßnahmen.

Insbesondere die aus der Planung hervorgehenden Betriebsbedingungen sollten als eine wesentliche Grundlage bei der Gestaltung von Ausschreibungen benutzt werden.

Planungsunterlagen

Bei der Beauftragung von Planungsunterlagen ist darauf zu achten, dass die folgenden Anforderungen bzw. Teilaufgaben berücksichtigt werden:

  • Darstellung aller notwendigen und ausgeführten Berechnungen und technische Angaben, das Beleuchtungskonzept (je nach Situation entweder durch den Auftraggeber vorgegeben oder durch den Planer zu erstellen)

  • Art der Tätigkeit, die Sehaufgabe, bezogen auf den jeweiligen Arbeitsplatz,

  • Raumdaten (Dimensionen, Reflexionsgrade),

  • Lage, Größe und Höhe der Bewertungsflächen,

  • Technische Dokumentation der Leuchten

  • UGR-Tabelle,

  • Leuchtdichtetabellen,

  • LVK,

  • Bestückung der Leuchten mit Lampen,

  • Art und Leistungsaufnahme der Lampen,

  • Leistungsaufnahme der Leuchte ggf. inkl. aller Betriebsgeräte,

  • Anzahl und Anordnung der Leuchten,

  • Lage, Anzahl der Fenster und Dachoberlichter,

  • Wartungsplan (Wartungsfaktor und die Annahmen, die bei der Bestimmung des Wertes gemacht wurden),

  • Beleuchtungsstärken (Verteilung, Mittelwert, minimale Werte, Gleichmäßigkeit),

  • Bewertungsraster,

  • Angaben zum Lichtmanagement

  • Unterlagen für Tageslicht,

  • die Lage, Anzahl und Art der Fenster und Dachoberlichter,

  • Transmissionsgrad der Verglasung,

  • Angaben zu Sonnenschutzvorrichtungen (Wärme- und Blendschutz

  • gegebenenfalls Angaben zur tageslichtabhängigen Steuerung.

  • Weitere spezielle Angaben, wie zum Beispiel zur Reinigung, usw.

Nach Errichtung der Beleuchtungsanlage ist ein Abgleich zwischen Planung, Ausführung und der orientierenden Messung erforderlich.

Instandhaltung

Auch Beleuchtungsanlagen gehören zu denen, die mit einer gewissen Regelmäßigkeit überprüft werden müssen ob sie noch den ursprünglichen Anforderungen an die Arbeitsstätte genügen, denn auch sie verlieren stetig ihren Abnutzungsvorrat in Form geringer werdender Beleuchtungsstärke. Wenn es also heißt, dass Beleuchtungsmittel regelmäßig daraufhin zu überprüfen sind, ob sie noch den Anforderungen an die Arbeitsstättenregelungen genügen, so ist das mit einem Rundgang und der Feststellung, ob das Licht noch brennt, nicht getan. Dies muss durch Fachleute erfolgen. Am besten gelingt das im Rahmen regelmäßiger Inspektion- bzw. Wartungsarbeiten. Die Maßnahme ist dann meist der Austausch der Leuchtmittel. Aber auch Reinigungsarbeiten sind in diesem Zusammenhang als Instandhaltungsmaßnahmen zu verstehen, wenn es zum Beispiel um die Reinigung von Oberlichtern, Fenstern usw. geht. Hierdurch wird - um es etwas hochtrabend auszudrücken - der Abnutzungsvorrat an Lichtdurchlässigkeit wieder aufgefüllt. Der Turnus der Reinigung hängt also, wie die bisherigen Ausführungen lehren, nicht allein von der subjektiven Einschätzung ab, ob die Fenster noch sauber aussehen, oder ob sie mal wieder geputzt werden müssten. Vielmehr gilt die ASR A 1.6 „Fenster, Oberlichter, lichtdurchlässige Wände“ mit ihren konkreten Anforderungen. Dass ein weiterer, des Öfteren zu bemerkender Mangel, unverzüglich zu beseitigen ist, versteht sich eigentlich von selbst. Gemeint sind das Flackern und das Glühen von Leuchtstofflampen. Neben den Anforderungen durch die ASR gelten in diesen Fällen auch noch die Brandschutzanordnungen, weil beispielsweise ältere konventionelle Vorschaltgeräte stark erhitzen können. Ein sofortiger Austausch ist erforderlich!

Wartungsfaktor

Zur Sicherstellung der lichttechnischen Anforderungen für einen bestimmten Turnus soll die Beleuchtungsanlage mit einem Wartungsfaktor geplant werden. Der Wartungsfaktor legt die Turnusse fest für:

Bestandteile des Wartungsfaktors

Kennziffer

Bezeichnung

LLMF

Lichtstromrückgang der Lampen

LSF

Ausfallwahrscheinlichkeit der Lichtquellen

LMF

Verschmutzung und Alterung der Leuchten einschließlich der Lampen (Lichtquellen)

RMF

Verschmutzung der Raumoberflächen

Bewährte Wartungsfaktoren für einen dreijährigen Wartungszyklus

Der jeweilige Wartungsfaktor ist ein Maß für den Abnutzungsvorrat. Er gibt den Anteil an, der gegenüber dem Neuwert der Anlage dann noch erreicht wird.

Fallbeispiel:

LLMF = 0,7 bedeutet, dass der Lichtstrom noch 70 % des Neuwertes einhält.

Die einzelnen Wartungsfaktoren werden multipliziert zum mit Fn bezeichneten

Wartungsfaktorgesamt = LLMF x LSF x LMF x RMF.

Einfluss der Wartung auf den zeitlichen Verlauf der Beleuchtungsstärke

Berechnung für einen Neuwert der Beleuchtungsstärke einer Beleuchtungsanlage:

sauberer Raum dreijähriger Wartungszyklus (Wartungsfaktor 0,67)

Mindestwert der Beleuchtungsstärke nach ASR A 3.4 = 300 lx Es errechnet sich ein Neuwert (Werte bei Inbetriebnahme) der Beleuchtungsstärke

Neuwert = Mindestwert der Beleuchtungsstärke / Wartungsfaktor = 300 lx / 0,67 = ca. 450 lx

Wartungsplan

Der Wartungsplan enthält die Turnusse für

  • den Lampenwechsel (ggf. bei LED nicht möglich)

  • die Reinigung der Leuchte und Lampe sowie die Reinigungsmethoden

  • die Reinigung des Raumes

  • die Reinigung der Fenster bzw. Oberlichter.

Für bestehende Beleuchtungsanlagen sollten ebenfalls für die Wartung Intervalle entsprechend den betrieblichen Erfahrungswerten und Bedingungen festgelegt werden.

Überprüfung der Beleuchtungsanlage

Weil einmal installierte Beleuchtungsanlagen später nur mit hohem Aufwand wieder geändert werden können, ist es zu empfehlen, die Planungsunterlagen zusätzlich noch von einem Fachkundigen für die Überprüfung und Beurteilung der Beleuchtung von Arbeitsstätten überprüfen zu lassen. Nach Fertigstellung der Anlage sollten die Planungswerke anhand einer Kontrollmessung an ausgewählten Berechnungspunkten überprüft und festgehalten werden.

Ergänzende Anforderungen für Baustellen

Mindestwerte der Beleuchtungsstärken auf Baustellen

Auf Baustellen gelten (wie übrigens auch in anderen Gewerken) oftmals andere Vorschriften und Anforderungen, als bei einer Festinstallation. So ist es auch bei der Beleuchtungstechnik. Sofern es für Beleuchtung keine gesonderten Festlegungen für Baustellen gibt (und das ist in der Regel der Fall), gelten die Anforderungen der ASR A3.4 „Beleuchtung“ sinngemäß; und zwar bei Innen- und auch bei Außenbaustellen.

Gleichwohl ist dies kein
Freibrief dafür, etwa eine Gefährdungsbeurteilung zu unterlassen oder sie nicht an die sich ständig ändernden Bedingungen auf der Baustelle anzupassen. In besonderer Weise sind hierbei zu beachten:

  • die Blendwirkung

  • Entstehung gefährlicher Schatten

  • unbeleuchtete Bereiche („Dunkle Löcher“ sind in Verbindung mit der Adaption häufige Unfallursachen!)

Festinstallation der Baustellenbeleuchtung ist zu empfehlen

  • bei Baugruben

  • fertig gestellten Bauabschnitte,

  • Treppenhäuser usw.

Kreuzung von Fuß- und Fahrzeugverkehr.

Grundsätzlich sind die geforderten Mindestwerte der Beleuchtungsstärken auf Baustellen geringer als für „normale“ Arbeitsplätze. Die Akzeptanz geringerer Mindestwerte ist ein Kompromiss gegenüber dem ansonsten sehr hohen Bauaufwand für die Beleuchtungsanlage. Auch spielt hierbei eine Rolle, dass die Beleuchtung nur verhältnismäßig kurze Zeit benötigt wird (temporäre Arbeitsplätze mit ständiger Veränderung, zumeist keine Nachtarbeit).

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