Sicherheitsbeleuchtungsanlagen
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Vorschriften
Die wichtigsten Vorschriften auf dem Gebiet der Sicherheitsbeleuchtungsanlagen sind DIN VDE 0108 und DIN VDE 0107.
Sie betreffen vor allem sogenannte sicherheitsrelevante bauliche Anlagen, deren typische Vertreter z.B. Krankenhäuser, Kinos/Theater usw., Hotels und auch besondere Arbeitsstätten sind.
ANERKANNTE REGELN DER TECHNIK
Die wesentlichen Grundlagen, die für die Errichtung von Sicherheitsbeleuchtungsanlagen gelten, finden sich im Bauordnungsrecht der Bundesländer, im Arbeitsschutzrecht der Bundesrepublik Deutschland, und in der DIN VDE 0108, die man in diesem Zusammenhang als so etwas, wie die technischen Ausführungsbestimmungen betrachten kann.
Die Festlegungen der Bundesländer enthalten auch Einzelfestlegung zu verschiedenen Handhabungen der Sicherheitsbeleuchtung. Diese können von Bundesland zu Bundesland abweichend sein. Die Einzelmaßnahmen zur Ausstattung mit Sicherheitsbeleuchtung hängen auch von der Art und Nutzung der Objekte ab.
Es muss darauf geachtet werden, dass alle entsprechenden Räume auch tatsächlich erfasst und ausgestattet werden. Besonderen Augenmerkes bedarf es, wenn die Nutzung von Räumen (beispielsweise im Zuge von betrieblichen Veränderungen und Umzügen) geändert wird. Die Umzugsplanung kann also wesentlich mehr sein, als nur das Umstellen von Möbeln.
Betriebsarten und Besonderheiten
Wie bereits erwähnt, ist der Bedarf an Not- und Sicherheitsbeleuchtungen abhängig von den verschiedenen Anforderungen, die durch die Nutzung von Objekten entstehen. Eine Übersicht jeweiliger idealtypischer Bedingungen zeigt die folgende Tabelle bezüglich der Schaltungsarten und Besonderheiten.
Betriebsarten für Sicherheitsbeleuchtungen
Gebäudetyp bzw. -nutzung | Erläuterung |
---|---|
Geschäftshäuser und Ausstellungsstätten | Für den Hinweis auf Rettungswege und Ausgänge sind Rettungszeichenleuchten zu verwenden. Diese werden in Dauerschaltung betrieben. Die Sicherheitsleuchten zur Beleuchtung der Rettungswege können in Dauer- oder Bereitschaftsschaltung betrieben werden. Bei betriebsmäßig verdunkelten Räumen müssen Türen, Gänge und Stufen durch eine Sicherheitsbeleuchtung in Dauerschaltung erkennbar sein. |
Versammlungsstätten | In Dauerschaltung sind die Sicherheitsbeleuchtung aller Rettungswege außerhalb von Versammlungsräumen, Bühnen und Szenenflächen und außerhalb von nicht überdachten Platzflächen, von Versammlungsstätten mit nicht überdachten Spielflächen und alle Hinweise auf Rettungswege auszuführen In Bereitschaftsschaltung wird die Sicherheitsbeleuchtung angewendet für betriebsmäßig verdunkelte Versammlungsstätten, Bühnen- und Szenenflächen und die Hinweise auf den Rettungswegen. Türen, Gänge und Stufen müssen aber durch eine Sicherheitsbeleuchtung in Dauerschaltung auch bei Verdunklung erkennbar sein. Die Sicherheitsbeleuchtung in Bereitschaftsschaltung darf sich nicht selbsttätig nach Netzwiederkehr ausschalten. Die Anlage muss durch eine Handrückschaltung an der Schalttafel der Sicherheitsbeleuchtung oder an einer weiteren Schaltstelle im Regieraum geschaltet werden. |
Gaststätten, Herbergen | Die Rettungszeichenleuchten laufen in Dauerschaltung. Die Sicherheitsleuchten in den Rettungswegen müssen in Beherbergungsbetrieben in Bereitschaftsschaltung betrieben werden, in Speise- und Schankwirtschaften ist die Dauerschaltung zulässig. Bei Netzausfall ist die Zeitschaltung über einen Treppenhausautomaten in Verbindung mit Leuchttastern wirksam oder die Batterieanlage für 8-stündigen Betrieb ausgelegt. Die Sicherheitsbeleuchtung soll sich nach einstellbarer Zeit selbsttätig wieder ausschalten. Die Taster müssen im Notbetrieb beleuchtet und von jeder Stelle des Rettungsweges sichtbar sein. |
Arbeitsstätten | Die Sicherheitsbeleuchtung für die Rettungswege kann in Bereitschafts- oder Dauerschaltung betrieben werden. Rettungszeichenleuchten können auch in Bereitschaftsschaltung betrieben werden, eine Dauerschaltung wird aber empfohlen. Rettungszeichenleuchten sind in dunklen Arbeitsräumen mit erhöhter Gefährdung ab 30 m² Grundfläche anzubringen. Eine Sicherheitsbeleuchtung für Arbeitsplätze mit besonderer Gefährdung ist einzurichten, wenn eine unmittelbare Unfallgefahr bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung besteht und besondere Gefahren für andere Arbeitnehmer ausgehen könnten. Zu beachten sind hier die geringe Umschaltzeit von 0,5 s und die notwendige Nennbetriebsdauer der Ersatzstromquelle für die gesamte Zeit der Gefährdung. Es muss der stroboskopische Effekt bei sich bewegenden Maschinenteilen ausgeschlossen sein. |
Fliegende Bauten | Dazu zählen Versammlungsstätten, Verkaufsstätten, Ausstellungsstätten und Schank- und Speisewirtschaften, die als Buden oder Zelte auf- und abgebaut werden. Die Nennbetriebsdauer muss 1 h betragen. Es sind auch Kfz-Starter-Batterien zulässig; bei Einzelbatterien müssen Batterie und Sicherheitsleuchte eine Einheit bilden. |
Industrielle und gewerbliche Betriebsstätten fallen nicht unter die EltBauVO.
Der Hauptverteiler muss nicht in F 90-Räumen untergebracht werden.
Es brauchen keine getrennten Beleuchtungstechniktrassen für die Sicherheitsstromversorgung verwendet werden (getrennte Kabel und Leitungen müssen verlegt werden!).
Je Stromkreis dürfen mehr als zwölf Leuchten angeschlossen werden.
Hochhäuser
Die Rettungszeichenleuchten müssen in Dauerschaltung betrieben werden.
Wohnhäuser müssen beim Einsatz von Batterien als Ersatzstromquelle Dauerlicht in Verbindung mit Leuchttastern und Treppenhausautomat haben. Auf diese Weise kann die Sicherheitsbeleuchtung nach einer einstellbaren Zeit von selbst ausschalten.
Krankenhäuser
In Krankenhäusern bestehen zusätzliche Anforderungen für die Beleuchtung in den OP-Räumen insofern, als über die Ersatzstromversorgung hinaus eine Einrichtung bestehen muss, die sicherstellt, dass bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung die Stromunterbrechung nicht länger als 0,5 Sekunden dauert.
Diese besondere Ersatzstromversorgung muss mindestens einen dreistündigen Batteriebetrieb gewährleisten. Davon abweichend erlaubt die DIN VDE 0107 allerdings einen lediglich 1-stündigen Betrieb, wenn als im Objekt eine weitere unabhängige Sicherheitsversorgung gibt, mit deren Hilfe die geforderte dreistündige Betriebszeit gewährleistet werden kann.
Geschlossene Großgaragen
Die Rettungszeichenleuchten müssen im Dauerbetrieb geschaltet sein.
Es gilt zu beachten, dass Räume mit Garagenstellplätzen einschließlich der Garagenverkehrsflächen gemäß DIN VDE 0100, Teil 737 als feuchte bzw. nasse Räume anzusehen sind.
Ferner muss für die CO-Warnanlagen und die optischen bzw. akustischen Signalanlagen in der Garage eine Sicherheitsstromversorgung vorhanden sein.
Bühnenbeleuchtung
Gemäß DIN VDE 0108 werden für Bühnen und andere Szenenflächen, die als Spielfläche für schauspielerische und künstlerische Darbietungen gelten, folgende weitere Forderungen gestellt:
Mindestbeleuchtungsstärke E min = 3 lx
Für Manegen, Sportrennbahnen, Schwimmbäder > 1,5 m Tiefe, wenn diese für Spiele, sportliche Übungen und Wettkämpfe dienen, E min = 15 lx.
Kennzeichnung und Ausleuchtung von Fluchtwegen
Viele Firmen beklagen sich darüber, dass es eine Vielzahl (von der Bundesnetzagentur nicht explizit ausgewiesene) Stromausfälle gibt. Diese seien zahlenmäßig etwa doppelt so hoch, wie die statistisch erfassen Ausfälle. Sie seien kürzer als 3 Minuten und deshalb nicht erfasst, so jedenfalls schrieb die Bild-Zeitung und berief sich auf den VIK.
Die Tabelle zeigt die Situation. Bei den Angaben handelt es sich um Ausfälle > 3 min.
Die mit den Ausfällen des Netzes verbundenen Auswirkungen sind in den folgenden Bildern erläutert. Das erste Bild zeigt eine Notbeleuchtung, wie sie nach DIN EN 1838 definiert ist
Für das Facility Management ist die Auswirkung von solchen Ausfällen von Bedeutung bei der Sicherstellung der entsprechenden Beleuchtungsaufgaben. So sollten jeweils die folgenden Fälle betrachtet werden:
Wenn beispielsweise die Versorgung durch das EVU infolge eines Stromausfalls unterbrochen ist, so gilt das folgende Bild. Von der Sicherheitsbeleuchtung bis zur Ersatzbeleuchtung gäbe es keine Stromversorgung mehr. Diese muss in den jeweils im Unternehmen spezifizierten Fällen autark sichergestellt werden.
Die folgenden Fälle simulieren die Auswirkungen einzelner Bestandteil der Notbeleuchtung. Je nach Bedarf und Vorschriften ist der jeweilige Ausfall zu kompensieren. Die Bilder betreffen in idealtypischer Weise die Sicherheitsbeleuchtung insgesamt, speziell die Sicherheitsbeleuchtung für die Rettungswege und die Anti-Panikbeleuchtung.
Schließlich sei zur Beleuchtung von Rettungswegen, die schmaler als 2 m sind, noch erwähnt, dass in der Mitte eine Mindestbeleuchtungsstärke von 1 lx festgelegt ist. Weiterhin muss in einem Abstand von 25% der Rettungswegbreite rechts und links von der Mittellinie noch 50 % der Beleuchtungsstärke erreicht werden. Das gleiche Prinzip setzt sich auch für breitere Rettungswege fort. So ist ein Rettungsweg > 2 m so zu betrachten, als wären es mehrere 2 m breite Wege. Dieses Prinzip der Rettungswegbeleuchtung zeigt das nächste Bild (am Beispiel eines 2 m breiten Rettungsweges).
Bei Neuanlagen sollte die Anlage mit mind. 25 % Reserve (das sind etwa 1,25 lx) ausgelegt werden. Folgende Stellen sind hervorzuheben:
Ausgangstüren, die im Notfall zu benutzen sind
Gefahrenstellen
Sicherheitseinrichtungen
Treppen (jede einzelne Treppenstufe)
Niveauänderungen in der Lauf- bzw. Fahrebene
Notausgänge und Sicherheitszeichen
jede Richtungsänderung
außerhalb
nahe eines jeden Ausgangs bis hin zu einem sicheren Bereich
nahe jeder Erste-Hilfe-Stelle
nahe jeder Brandbekämpfungsvorrichtung oder Meldeeinrichtung
Fluchtgeräte, Schutzbereiche und Toiletten für Menschen mit Behinderung.