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Einbaupflicht von Rauchwarnmeldern

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Einbaupflicht von Rauchwarnmeldern

Rauchmelder = Lebensretter

Die Gefahr durch Brände und vor allem durch den dabei entstehenden Rauch ist allenthalben bekannt. Das Argument vor Einführung der RWM war, dass in Deutschland 600 Menschen jährlich durch Brände und Rauch sterben und zehnmal so viel verletzt werden. Nach einiger Zeit der Diskussion und des Übergangs sind längst in allen Bundesländern - teilweise in unterschiedlicher gesetzlicher Fassung - RWM Pflicht. Die Unterschiede hier explizit zu erläutern macht keinen Sinn, weil es ja ohnehin nur darum gehen kann, die gesetzlichen Auflagen vor Ort zu erfüllen.

Der Slogan „Rauchwarnmelder können Leben retten“ ist richtig und allenthalben bekannt. In einigen Bundesländern wurden bereits in aufwendigen Aktionen die ersten Generationen[59] gegen neue ausgetauscht.

Der genannte Unterschied in den Bundesländern besteht beispielsweise in der Zuständigkeit für die Instandhaltung (Vermieter vs. Mieter).

Fallbeispiel:
Der Autor kennt aus persönlicher Arbeit den Standpunkt eines großen Wohnungsbauunternehmens in einem der Bundesländer, in denen per Gesetz nicht der Vermieter zuständig ist, sondern der Mieter, auch die Verantwortung für anordnungsgemäße Installation zu übernehmen und auch durchzuführen. Das Wohnungsbauunternehmen macht das aber anstelle der Mieter selbst und begründet dies mit seiner über allem stehenden Fürsorgepflicht. Dies ist nach Auffassung des Autors in besonderer Weise positiv bemerkenswert.

Seit dem 01.01.2017 gilt Einbaupflicht auch für Neu- und Umbauten in Berlin, bzw. ab dem 31.12.2020 auch für den Bestand. Die oben erwähnte DIN 14676 Rauchwarnmelder … Enthält unter anderem auch die Festlegung, wo und wie der Einbaubetrieb und die Instandhaltung der RWM erfolgen muss. Danach sind Schlaf- und Kinderzimmer und Flure, die als Rettungswege dienen, mit mindestens einem Rauchwarnmelder auszustatten. In diesem Zusammenhang gilt eine weitere Norm, nämlich die DIN 14604. Diese betrifft die Geräte selbst und ihre Zertifizierung.

Aus wirtschaftlichen Gründen ist es üblich, dass vor allem Wohnungsunternehmen RWM einsetzen wollen, die möglichst lange nicht gewechselt werden müssen. Diese maximale Zeit ist momentan mit zehn Jahren erreicht. Wer also Geräte einsetzen will, deren Stromversorgung und Funktion über 10 Jahre garantiert werden können, muss mit einem „Q“ zertifizierte Geräte einsetzen. Das „Q“ bedeutet: Durch VDS Schadenverhütung und Kriwan-Testzentrum[60] wird den Geräten bescheinigt:

  • eine erhöhte Stabilität,

  • eine zehnjährige Lebensdauer

  • sowie eine geringe Rate von Fehlalarmen.

Wenn an dieser Stelle vom Preis gesprochen wird, ist der Preis gemeint, den beispielsweise eine Wohnungsgesellschaft an den Bestbieter einer Ausschreibung für den Ersatz einer sehr großen Stückzahl von RWM, die bislang 10 Jahre betrieben wurden, durch neue RWM, die wieder 10 Jahre lang betrieben werden sollen, bezahlt.

Das Prinzip der Preisbildung, Preislisten

Dem späteren Auftragnehmer, der die Deinstallation der vorhandenen RWM, die Neuinstallation und die spätere Wartung übernehmen soll, muss (neben allen notwendigen Informationen zur Erstellung seines Angebotes) letztlich eine schlüssige Preisliste übergeben werden, in die er seine Angebotspreise einträgt. Diese eingetragenen Angebotspreise müssen zudem unanfechtbar und nach wirtschaftlichen Kriterien vergleichbar sein. Der AN bietet in seinem Angebot entsprechend der „Tabelle Preisfindung für die Angebotsauswertung“ folgende vier Preise[61]an:

  • A = Festpreis als Pauschalpreis für die Miete eines RWM

  • B = Festpreis als Pauschalpreis für die Wartung eines RWM

  • a = Festpreis als Pauschalpreis für die Miete eines Thermomelders

  • b = Festpreis als Pauschalpreis für die Miete eines Thermomelders.

Empfohlene Anhänge zum RWM-Vertrag

Zu den Ausschreibungsunterlagen gehören neben dem eigentlichen Vertragstext eine Reihe sinnvoller ergänzende Unterlagen. Das folgende Bild enthält hierzu einige Empfehlungen.

Die Mietpreise sollen für die gesamte Laufzeit als Festpreise gelten. Die Wartungspreise können mit Hilfe einer Preisgleitklausel bei Bedarf begründet angepasst werden. Zu den Ausschreibungsunterlagen gehören neben dem eigentlichen Vertragstext eine Reihe sinnvoller ergänzende Unterlagen.

Preisfindung für die Angebotsauswertung

Der Mietpreis

Darin sind folgende wesentliche Kosten des AN enthalten:

  • Kapitalkosten aus der Beschaffung der RWM und sonstigen Materialien

  • Montagen; Demontagen

  • Kosten für die Planung und Bereitstellung

  • Kosten für die Instandsetzung von z.B. defekten RWM, bzw. deren Austausch

  • Kosten für Personal einschl. Fahrt- und Fahrzeugkosten usw., bezogen auf die Installation

  • Kosten für Störungsbereitschaft

  • Sonstige Gemeinkosten, bezogen auf die Installation

  • Anteilige Kosten für Wagnis und Gewinn auf o.g. Positionen

  • und alle weiteren Kosten, die zur ständigen Aufrechterhaltung der RWM-Funktion über den Vertragszeitraum erforderlich sind.

Der Wartungspreis

Hierin sind die Kosten kalkuliert, die für die Wartung benötigt werden. Inbegriffen in die Wartungsarbeiten ist im Sinne der DIN 31051 die Inspektion.

  • Inspektion = Maßnahmen zur Feststellung des Abnutzungsvorrates

  • Wartung = Maßnahmen zur Verzögerung der Abnutzung,

  • damit in direktem Zusammenhang stehende Leistungen,

  • Anteilige Kosten für Wagnis und Gewinn auf o.g. Positionen,

  • sowie alle sonstigen Kosten, die Betriebsbezug haben.

Vergütung, Pauschalpreise, Rechnungslegung

Liste der Basispreise *) Die Basisliste bezieht sich auf das Angebot des AN (1. Vertragsjahr)

Grundlage der Vergütung für die im Vertrag zwischen AG und AN vereinbarten Leistungen sind die spezifischen Pauschalpreise A und B, sowie a und b aus dem durch den AN verpreisten LV. Diese Preise sind die Grundlage für die Angebotsbewertung.

Diese Preise sind die Basispreise. Falls eine Change-Request-Regel[62] angewendet wird, gilt über die gesamte Vertragslaufzeit stets der jeweilige Angebotsfestpreis A, B, a oder b als Berechnungsbasis.

Alle anderen Zahlungsgrößen werden hiervon abgeleitet.

Die Rechnungslegung erfolgt durch den AN auftragsbezogen und aufgeschlüsselt auf jede (zuvor festgelegte) Wirtschaftseinheit des AG elektronisch. Wenn eine solche elektronische Abrechnung gefordert wird, muss der Bieter das auch wollen und können, also muss der Ausschreibungstext die hierfür notwendigen Bedingungen enthalten. Zuvor ist zu überlegen, ob der damit evtl. verbundene Ausschluss von Bietern von vornherein auch tatsächlich gewollt und regional sinnvoll ist.

Miete

Grundlage für die Mietenberechnung für die RWM ist die im Leistungsverzeichnis angegebene tatsächliche Anzahl der RWM im Abrechnungszeitraum. Laufende Änderungen werden gemäß den Maßgaben der Change-Request-Regel gehandhabt.

Die Rechnung für die Miete sollte jeweils im Januar für das laufende Jahr gelegt werden. Im Jahre der Neuinstallation gelten sicherlich besondere Regelungen.

Wartung

Grundlage für die Wartung ist die tatsächliche gewartete Anzahl an RWM im Abrechnungszeitraum. Nach erfolgter jährlicher Wartung und Funktionsprüfung sind für jede Wohnung und jedes Treppenhaus die Ergebnisse der erbrachten Leistungen und die Bestätigung der vollständigen Ausstattung der jeweiligen Wohnung mit RWM durch den AN auf einem Formblatt rechtssicher zu dokumentieren und elektronisch an den AG mit der Rechnungslegung zu übermitteln.

Rechnungslegung einer ARGE

Wenn es sich beim AN um eine ARGE handelt, ist zu vereinbaren, dass diese ARGE nach außen über nur eine einzige, die ARGE in ihrer Gesamtheit voll und ganz vertretende, Schnittstelle verfügt. Diese gilt auch als der kaufmännische und juristische Vertreter der ARGE. Somit ist festgelegt, dass nur die ARGE Rechnungssteller der Leistungen sein kann, die ARGE-intern anteilig von den ARGE-Mitgliedern erbracht wurden. Jegliche Art von Verhandlungen und Abmachungen mit einzelnen ARGE-Mitgliedern müssen bereits in der Ausschreibung vom Vertrag ausgeschlossen werden.

Betreiben der RWM

Unter Betreiben der RWM sind alle nötigen Maßnahmen zu verstehen, um die störungsfreie Funktion der RWM im Sinne der DIN 31051 (ausgeklammert den Ersatz von defekten RWM) und das Bedienen zu gewährleisten. Diese Leistungen werden, kostenmäßig zusammengefasst, von den Vertragspartnern als der Teil der Kosten, der unter den Begriff der „Wartung“ fällt, verstanden. Als „Mietkosten“ werden die Kosten verstanden, die dem AN dadurch entstehen,

  • dass er investiert,
    - sowohl in die Erstausstattung,
    - als auch in den Ersatz von möglichen defekten RWM,

  • einen Störungsdienst ständig bereithält

  • und Störungen beseitigt sowie alle hiermit verbundenen Kosten trägt.

mitwirkende Normative (aufgezeigt am Beispiel Mecklenburg-Vorpommern)

Das Verhältnis des AN zu den Mietern der AG ist in einer Verhaltensordnung als Anhang zum Vertrag zu regeln.

Wartung der RWM

Die Wartung basiert grundsätzlich auf den Forderungen der DIN 146876. Danach sind mindestens folgende Arbeiten auszuführen:

  • Die Funktionsfähigkeit jedes installierten RWM muss regelmäßig überprüft und die Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit sichergestellt werden, um die störungsfreie Funktion des RWM zu gewährleisten

  • Die RWM sind entsprechend der Angaben des Herstellers, aber mindestens einmal im Abstand von 12 Monaten, mit einer Schwankungsbreite von höchstens ± 3 Monaten, einer Inspektion, Wartung und Funktionsprüfung der Warnsignale zu unterziehen.

  • Die Ergebnisse der Überprüfung und Maßnahmen sind gebäudeweise für jede Wohnung bzw. jedes Treppenhaus zu dokumentieren, und zwar durch Unterschriften des Mieters bzw. eines Bevollmächtigten und durch das Wartungspersonal.

  • Es ist zu kontrollieren, ob die Raucheindringöffnungen frei sind (z. B. Abdeckungen, Verschmutzung durch Flusen und Stäube),

  • Es ist zu kontrollieren, ob keine funktionsrelevante Beschädigung des Rauchwarnmelders vorliegt und die Umgebung von 0,5 m um den Rauchwarnmelder frei von Hindernissen (z. B. Einrichtungsgegenständen) ist, die das Eindringen von Brandrauch in den Rauchwarnmelder behindern. Ist der erforderliche Freiraum um den installierten Rauchwarnmelder nicht gegeben, so muss der Montageort überprüft und ggf. neu festgelegt werden oder Einrichtungsgegenstände, die sich zu nahe am Rauchwarnmelder befinden, müssen entfernt werden. Hierbei ist im Bedarfsfall die Zusammenarbeit mit dem AG-Kundencenter notwendig.

  • Das Wartungspersonal hat sich zu informieren, ob in der Wohnung des jeweiligen Mieters die Gebrauchs- und Verhaltensinfos (welche bei der Installation zu übergeben waren) noch vorhanden sind. Diese sind bei Bedarf dem Mieter erneut auszuhändigen.

  • Wird eine Verschmutzung der Raucheindringöffnungen festgestellt, so sind diese nach Herstellerangaben zu reinigen.

  • Weist der Rauchwarnmelder eine funktionsrelevante Beschädigung auf, so ist er auszutauschen.

  • Über die Prüfeinrichtung des Rauchwarnmelders muss die Funktion überprüft werden, die zur akustischen Warnung den akustischen Signalgeber und ggf. die optische Individualanzeige des Rauchwarnmelders aktiviert.

  • Wird bei einem batteriebetriebenen Rauchwarnmelder mit 10-Jahresbatterie bei einem Probealarm der akustische Signalgeber nicht aktiviert, so ist der Rauchwarnmelder auszuwechseln.

  • Für den Fall, dass der AN einen fremden, von ihm nicht installierten RWM vorfindet, ist eine Neuinstallation vorzunehmen, um eine einheitliche Ausstattung der Wohnung zu gewährleisten. (Im Bedarfsfall ist hier die Zusammenarbeit mit dem AG nötig.)

  • Der AN hat durch Nachfrage beim jeweiligen Mieter zu prüfen, ob dieser die Nutzung der Räume verändert hat, also z.B. der ursprünglich als Wohnzimmer ausgewiesene Raum ihm nun als Schlafraum dient. In solchen Fällen hat der AN die Installation des bzw. der RWM entsprechend vorzunehmen.

Notdienst

Der Notdienst wird i.d.R. von den Mietern auf einer durch den AN zur ständigen Verfügung zustellenden Notrufnummer angefordert, die der AN zu Vertragsbeginn eingerichtet und allen Mietern bekannt gemacht haben muss. Jeder Mieter erhält eine schriftliche Information, in der die Notdiensttelefonnummer und weitere Hinweise enthalten sind. Die Information ist durch den AN durchzuführen. Der AN hat einen ständigen Notdienst über 24 Stunden zur Verfügung zu stellen. Der Notdienst und seine Einsätze bei den Mietern werden nicht gesondert vergütet. Der Aufwand ist einzuschätzen und in den Mietpreis einzukalkulieren.

Es werden folgende Reaktionszeiten des AN für die Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit der RWM festgelegt: Zeit bis zur Arbeitsaufnahme nach Schadensmeldung. Für die Zeit nach Schadensmeldung, in der die Arbeit aufgenommen sein muss, gilt folgende Regelung:

  • Wochentags, Tag und Nacht einschl. Samstag 1 Stunde

  • Sonn- und Feiertag Tag und Nacht 2 Stunden.

Die Zeit für die Wiederherstellung der Funktionstüchtigkeit der RWM beträgt max. 24 Stunden. Das diesbezügliche Abnahmeverfahren besteht in einer schriftlichen Erklärung des AN in Form eines einfachen Tabellenverfahrens ohne besonderen Aufwand. Die Unterschrift ist in elektronischer Form zu leisten.

Der Notdienst des AN ist ausdrücklich nicht zuständig für Brandbekämpfung und Maßnahmen in der Eskalationskette zur Brandbekämpfung und ähnlichen Maßnahmen, sondern nach der Installation ausschließlich für die Maßnahmen des Betriebs und die Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit der RWM.

Vertragsdauer

Ein solcher Vertrag gilt über einen Zeitraum von 10 Jahren. Eine Verringerung sowie (automatische) Verlängerung des Vertrages ist insbesondere wegen der Lebensdauer der Batterien nicht vorgesehen. Die Parteien sollten die Zusammenarbeit deshalb so handhaben, dass Korrektheit in Information und Ausführung stets eine beiderseitige Zufriedenheit und vertrauensvolle Zusammenarbeit gewährleisten. Immerhin geht es um 10 Jahre, und keine der Parteien sollte ein Interesse an einer vorzeitigen Kündigung haben. Eine Kündigungsfrist von sechs Monaten für vorher nicht erkennbare besondere Situationen sollte allerdings vereinbart werden.

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